Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.    Der Verein trägt den Namen Grengeler Ortsgemeinschaft. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
2.    Der Sitz des Vereins ist Köln-Porz-Grengel.
3.    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5.    Gründungstag ist der 23. September 2011.

§ 2 Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, Förderung der Altenhilfe, Förderung der Landschaftspflege.

§ 2 Nr. 2
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung von Einrichtungen für Jugendliche und Mehrgenerationenprojekte, Unterstützung von Kinderspielplätzen, Informationsveranstaltungen zur Sicherheit und Netzwerkprojekten, Durchführung von Grünanlagenpflege.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied kann jede natürliche Person werden, Minderjährige nur mit Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.
2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit.
3.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Aufgrund einer solchen Erklärung scheidet das Mitglied mit Ablauf des Vereinsjahres aus dem Verein aus.

§ 4 Ausschluss eines Mitgliedes

1.    Mitglieder, die den Zwecken, des Vereins entgegenwirken oder trotz wiederholter Aufforderung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrages im Rückstand bleiben, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
2.    Der Beschluss ist dem Auszuschließendem schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann der Betroffene binnen vier Wochen Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.
3.    Ausgeschiedene Mitglieder verlieren ihre Vereinsrechte und ihre Ansprüche an das Vereinsvermögen, ohne hierfür eine Entschädigung beanspruchen zu können.

§ 5 Beiträge

Der Mitgliederbeitrag ist Jahresbeitrag in Geld. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1.    Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Zu ihnen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit zehntägiger Frist einzuladen.
2.    Mindestens einmal jährlich hat  eine Mitgliederversammlung (Jahres-Hauptversammlung) stattzufinden zur Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichtes der Revisoren, Neuwahl der Revisoren und evtl. Neuwahl des Vorstandes.
3.    Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftlichen Antrag von mindestens 20% der Mitglieder
c) nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gemäß § 8.14 der Satzung oder wenn die Zahl der Vorstandsmitglieder unter sieben sinkt.
4.    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.    Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt. Über nicht auf der Tagesordnung stehende Anträge kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung sofort beraten und für eine etwa notwendige Beschlussfassung der Termin einer neuen Mitgliederversammlung festgelegt werden.

§ 8 Vorstand

1.    Die Mitgliederversammlung (in der Regel die Jahreshauptversammlung) wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren, wobei mehrfache Wiederwahl, aber auch Abwahl durch eine Mitgliederversammlung zulässig ist.
2.    Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender, Kassenverwalter, Schriftführer, maximal vier Beisitzer.
3.    Solange der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen ist, gilt für den Vorstand folgende Bestimmung: Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
4.    Der Vorsitzende leitet die laufenden Geschäfte des Vereins und sorgt mit dem Vorstand für die Erfüllung der in der Satzung festgelegten Aufgaben.
5.    Über die Verwendung der Geldmittel entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
6.    Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder darf jedoch 6 Prozent der Mitgliederzahl nicht übersteigen (es kann nach oben aufgerundet werden).
7.    Der Vorstand hat das Recht, zu seiner Unterstützung einen Beirat zu berufen. Ein Beiratsmitglied kann an den Vorstandssitzung mit beratender Stimme teilnehmen.
8.    Der Vorstand ist berechtigt Arbeitskreise zu bilden. Der Arbeitskreis wird vom Vorstand für einen bestimmten Zweck (Aufgabe) eingerichtet und soll – bei einer näher zu bezeichnenden Aufgabe – den geschäftsführenden Vorstand entlasten. Die Beschlussfassung über jeweilige Vorhaben des Arbeitskreises erfolgt durch den Vorstand. Alle Ämter werden ehrenamtlich geführt.
9.    Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende oder der Kassenverwalter, beruft die Sitzung des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
10.  In der Regel soll monatlich eine Vorstandssitzung stattfinden.
11.  Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
12.  Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
13.  Der Vorstand hat die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung aufzustellen und Anträge von Mitgliedern entgegenzunehmen. Die Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder und ist durch diese zu unterschreiben.
14.  Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins sind nur der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenverwalter berechtigt und zwar in der Weise, dass jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln.

§ 9 Kassenprüfung

Zur Prüfung der Kassenführung werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Vereinsjahres mindestens zwei Kassenprüfer gewählt. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, können jedoch jederzeit an den Vorstandssitzungen teilnehmen. Anschlusswahl ist nur einmal zulässig.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

Wer sich um die Belange von Porz-Grengel besonders verdient gemacht hat, kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Ein Ehrenmitglied des Vereins hat alle Rechte eines Mitgliedes.

§ 11 Auflösung des Vereins

1.    Die  Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder teilnehmen und zwei Drittel der Erschienenen für die Auflösung stimmen müssen.
2.    Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist die danach neu einzuberufende Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder berechtigt, die Auflösung mit zwei Drittel Mehrheit zu beschließen.
3.    Bei Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendhilfe in Köln-Porz-Grengel.

§ 12 Satzungsänderung

1.    Eine Änderung dieser Satzung ist nur mit zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
2.    Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Köln, den 27.06 2014